Konkurs-EröffnungAntrag, ZuständigkeitWenn alle Konkursvoraussetzungen erfüllt sind, wird in der Regel der Schuldner, der kein Unternehmen betreibt, den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) bei seinem zuständigen Bezirksgericht stellen. Er hat übrigens die Verpflichtung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung zu beantragen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich bei Gericht eingebracht werden. Bei der Erstellung der Anträge kann sie die nächste Schuldnerberatung unterstützen. Das Verfahren wird üblicherweise vom Rechtspfleger geleitet. Wenn Aktiva (Vermögen) von mehr als € 50.000,- vorhanden sind, fällt es in die Zuständigkeit des Richters. Inhalt des AntragesIm Antrag muss glaubhaft gemacht werden, dass die Konkursvoraussetzungen erfüllt sind. Eröffnung Wenn alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Bezirksgericht das Konkursverfahren mittels Beschluss eröffnen. Gegebenenfalls wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Konkurstagsatzung Nach etwa zwei bis drei Monaten findet die erste und meist einzige Verhandlung (Tagsatzung) vor Gericht statt. Wirkungen der Eröffnung des gerichtlichen SchuldenregulierungsverfahrensVeröffentlichung Von Amts wegen wird die Eröffnung im Internet veröffentlicht. Weiters werden der Arbeitgeber, die Gläubiger und die kontoführende Bank direkt vom Gericht von der Konkurseröffnung verständigt. VerfügungsverbotDie Möglichkeit des Schuldners Geschäfte abzuschließen wird für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, also für ca. 4 Monate in gewissem Maß eingeschränkt. D.h. Geschäfte des täglichen Lebens können gemacht werden, nur große Geschäfte wie z.B. ein Autokauf oder der Abschluss von Versicherungen bedürfen der Zustimmung des Masseverwalters. InsolvenzverwalterIst meist ein Rechtsanwalt. Auflösbarkeit von zweiseitigen VerträgenIm Konkursverfahren können zweiseitige Verträge gekündigt werden. Insbesondere werden Lebensversicherungen und Bausparverträge aufgelöst und das Guthaben der Konkursmasse zugeschlagen (d.h. es bekommen die Gläubiger). Auch andere noch nicht erfüllte Verträge (etwa auch der Kauf eines Autos, das noch nicht geliefert ist) können aufgelöst werden. Es besteht ein Rücktrittsrecht für Dauerschuldverhältnisse (Verträge die auf eine gewisse Dauer geschlossen wurden) wie z.B.: Kabelfernsehvertrag, Versicherungsverträge usw. Prozesssperre und Exekutionsstopp Streitige Forderungen (Schulden bei denen die Höhe nicht sicher ist oder wo fraglich ist, ob sie überhaupt bestehen) werden im Konkursverfahren ohnehin geprüft. Für die Dauer des gerichtlichen Konkursverfahrens werden die laufenden Exekutionen eingestellt. Das pfändbare Einkommen fällt in die Konkursmasse. ZinsenstoppDie Gläubiger können ab der Konkurseröffnung keine weiteren Zinsen verrechnen außer bei freiwilliger Gehaltsabtretung. Von allfälligen Bürgen oder Mitschuldnern werden sie allerdings weiterhin verlangt. Anfechtung von RechtsgeschäftenRückzahlungen vom Schuldner, die vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden und wodurch einzelne Gläubiger besser gestellt wurden, können von einem Gläubiger oder Masseverwalter bei Gericht angefochten und für ungültig erklärt werden. GläubigergleichbehandlungEs darf kein Gläubiger von dem Schuldner mehr erhalten als im Schuldenregulierungsverfahren vereinbart wurde. |