VoraussetzungenDamit ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht eingereicht werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der/Die SchuldnerIn muss zahlungsunfähig sein:Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner seine fälligen Schulden nicht in angemessener Zeit bezahlen kann. Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Schuldner, nachdem sämtliches Vermögen verwertet ist (also kein Vermögen mehr vorhanden ist), neben der Abdeckung seiner Fixkosten, seine gesamten Schulden nicht innerhalb von 7 Jahren begleichen kann. Der Schuldner darf kein(e) UnternehmerIn sein: Einen Privatkonkurs kann nur eine Privatperson (unselbstständig erwärbstätige Person) beantragen. Der Schuldner muss versucht haben, seine Schulden außerhalb des Gerichts zu regulieren: (siehe auch außergerichtlicher Ausgleich) Ein außergerichtlicher Ausgleich ist jedoch nicht unbedingt zwingend, wenn der Schuldner ein kostendeckendes Vermögen hat. (siehe Kosten). Der Schuldner muss bescheinigen, dass die Kosten des Verfahrens voraussichtlich gedeckt werden.Die Kosten des Verfahrens sind die Kosten der Inventarisierung (Schätzung des vorhandenen Vermögens durch den Exekutor ca. € 30,- bis € 50,-), die Kosten eines allfälligen Masseverwalters (ca. € 1.100,- bis € 2.000,-) und allfällige Kosten der Gläubigerschutzverbände. Damit der Konkurs eröffnet wird, muss der Schuldner nachweisen, dass er diese Kosten innerhalb von 3 Jahren decken kann. Der Schuldner muss ein Zahlungsangebot anbieten:Der Schuldner muss einen Betrag anbieten, der seiner wirtschaftlichen Lage entspricht. In der Regel ist das der pfändbare Teil des Einkommens. Wenn nichts pfändbar ist, kann der Schuldner auch freiwillige Zahlungen aus dem Existenzminimum leisten. Praktische Vorraussetzungen für den Privatkonkurs:Neben den rechtlichen Voraussetzungen für den Privatkonkurs sind noch folgende Punkte zu berücksichtigen. Der Schuldner soll eine möglichst stabile Lebenssituation haben, d.h. die Wohnsituation soll gesichert sein, die Fixkosten wie Miete, Strom usw. müssen ohne Probleme bezahlt werden können und die Einkommenssituation muss möglichst sicher sein. Der Schuldner muss für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens von seinem Existenzminimum leben bzw. unter Umständen auch noch Zahlungen aus dem Existenzminimum leisten können. Nur wenn das dem Schuldner wirklich möglich ist, macht das Schuldenregulierungsverfahren einen Sinn. Es dürfen keine neuen Schulden gemacht werden, die bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt werden können.
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