Das ZahlungsplanverfahrenDas Zahlungsplanverfahren entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen und Möglichkeiten des Sanierungsplan, hat jedoch gewisse Vorteile. Voraussetzungen:
Im Vergleich zum Zwangsausgleich und Abschöpfungsverfahren gibt es keine Mindestquote. Der Schuldner muss jedoch den Gläubigern eine Quote anbieten, die der Einkommenssituation der nächsten 5 Jahre entspricht. Davon wird in der Regel dann ausgegangen, wenn den Gläubigern der pfändbare Teil des Gehalts für die nächsten 5 Jahre angeboten wird. Ist nichts pfändbar, kann der Schuldner auch freiwillige Zahlungen aus dem Existenzminimum leisten. Meist handelt es sich im Zahlungsplan um mtl. Zahlungen für die Dauer von 5 bis 7 Jahren, es können jedoch auch Sofortzahlungen geleistet werden. Die mögliche Zahlungsfrist beträgt bis zu 7 Jahre. Sämtliches Vermögen des Schuldners wird verwertet. D.h.: Sparguthaben und Bausparverträge werden aufgelöst, Wertsachen wie z.B.: Auto, Stereoanlage und dgl. werden verkauft bzw. versteigert. Dinge die zur einfachen Lebensführung (z.B.: Kühlschrank, Bett, Tisch und dgl.) und zur Berufsausübung benötigt werden, müssen dem Schuldner belassen werden. (siehe FAQ: Wird mir die Wohnung ausgeräumt) Ein Zahlungsplan kommt nur mit Zustimmung der Gläubigermehrheit zustande. Verbesserter ZahlungsplanStimmen die Gläubiger dem angebotenen Zahlungsplan nicht zu, hat der Schuldner die Möglichkeit einen Antrag auf Fortsetzung des Konkurses zu stellen, wenn die Verfahrenskosten voraussichtlich gedeckt sind und innerhalb von 2 Jahren eine Verbesserung der Einkommenslage zu erwarten ist (z.B.: der Schuldner ist in Karenz oder leistet Präsenzdienst). Innerhalb von 2 Jahren ist dann ein geänderter oder neuer Zahlungsplan zu legen. Änderung des Zahlungsplans Wurde ein Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen und verschlechtert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldner ohne sein Verschulden wesentlich und dauerhaft, und kann er die vereinbarte Quote nicht mehr bezahlen, ist eine Abänderung mit Zustimmung der Gläubiger möglich. Sollte der Abänderungsvorschlag abgelehnt werden, kann der Schuldner das Abschöpfungsverfahren beantragen. Zu beachten:
Die ursprünglichen Forderungen leben bei Versagung (Ablehnung) des Zahlungsplans und bei Abweisung des Abschöpfungsverfahrens wieder auf. |