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Abbuchungsauftrag (s. auch Dauerauftrag)Auftrag des Kontoinhabers an die Bank, dem Konto seines Gläubigers einen Betrag gutzuschreiben (Abbuchungsauftrag) oder seinen Gläubiger direkt zur Abbuchung von seinem Konto zu ermächtigen (Einzugsermächtigung). Dieses Lastschriftverfahren wird häufig für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen mit unterschiedlicher Höhe des Betrages wie Telefonrechnung, Strom- oder Betriebskosten verwendet. Bei mangelnder Deckung oder Überschreitung des Überziehungsrahmens ist das Geldinstitut nicht zur Durchführung der genannten Aufträge verpflichtet. Bei Nichtdurchführung mangels Deckung werden dem Kontoinhaber beträchtliche Spesen angelastet. AbfertigungFinanzieller Anspruch gegen den Arbeitgeber bzw. die Mitarbeitervorsorgekasse bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Pensionsantritt. Auch der Abfertigungsanspruch ist teilweise pfändbar, ab 1. Jänner 2004 gelten diesbezüglich neue, komplizierte Bestimmungen (§ 291 d, EO). AbschlagszahlungSchuldenregulierung durch freiwilligen Teilverzicht eines Gläubigers. In außergerichtlichen Verhandlungen wird die Forderung auf den Betrag reduziert, der der Zahlungsfähigkeit des Schuldners angemessen ist bzw. der von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. Bei fristgerechter Zahlung erlischt die Restschuld, ein allfälliger Exekutionstitel verliert seine Gültigkeit. Die entsprechenden Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte umfassen. Die Abschlagszahlung entspricht in Inhalt und Zweck dem außergerichtlichen Ausgleich (s. unten), sie betrifft allerdings immer nur eine einzelne Forderung. Wie bei allen außergerichtlichen Regelungen muss ein zahlungsunfähiger Schuldner auch die strafrechtlichen Bestimmungen, vor allem die "Begünstigung eines Gläubigers", beachten. AbschöpfungsverfahrenSpezielles Schuldenregulierungsverfahren im Rahmen des Privatkonkurses vor dem Bezirksgericht. Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen sowie Zahlung der Verfahrenskosten und mindestens 10 % der Gesamtforderungen (in Härtefällen weniger) in 7 bis 10 Jahren oder 50 % nach mindestens 3 Jahren durch Abtretung des pfändbaren Teiles der Einkünfte oder durch sonstige Zahlungen wird der Schuldner von den Restschulden befreit. Voraussetzungen: Unmöglichkeit einer anderweitigen Schuldenregelung; keine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter (Krida-) Delikte; keine schuldhafte Vermögensverschleuderung oder unverhältnismäßige Begründung von Schulden; völlige Offenlegung der wirtschaftlichen Lage und aktive Mitarbeit im Regulierungsverfahren; Bereitschaft zu angemessener Erwerbstätigkeit und zum Leben am Existenzminimum für 3 bis 10 Jahre. Absonderungs- und Aussonderungsrecht, vertragliches PfandrechtEin Absonderungsrecht ist ein spezielles Sicherungsrecht für Gläubiger, das vertraglich zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart wurde, zB als vertragliches Pfandrecht am Einkommen. Absonderungsrechte erlöschen im Privatkonkurs automatisch 2 Jahre nach Konkurseröffnung, sofern sie überhaupt geltend gemacht wurden. Ein Aussonderungsrecht besteht, wenn eine Sache nicht dem Schuldner sondern einem Dritten gehört. Aussonderungsrechte bleiben auch im Privatkonkurs erhalten und müssen im Vermögensverzeichnis angegeben werden. Abtretung (s. Zession)AlimenteZahlungsverpflichtung aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruches, insbesondere nach Trennung oder Scheidung für das (die) Kind(er) oder den Ex-Ehepartner. Unterhaltspflichten sind bei der Gehaltspfändung zu berücksichtigen, sie erhöhen den unpfändbaren Betrag. Bei Gehaltsexekution zugunsten von Unterhaltsansprüchen gelten niedrigere Pfändungsgrenzen als bei Pfändung für sonstige Schulden. Schuldhafte Verletzung der Unterhaltspflicht durch Zahlungsverzug ist gemäß § 198 Strafgesetzbuch strafbar. Anerkenntnis (s. Schuldanerkenntnis)AnnuitätJährlicher Betrag, der für Tilgung, Verzinsung und Bearbeitungsgebühren von Krediten vom Kreditnehmer zu bezahlen ist. AnnuitätenzuschussFinanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand bei bestimmten Rückzahlungsverpflichtungen, zB für Wohnraumschaffung, die gemäß Wohnbauförderungsgesetzen förderungswürdig sind. AnwaltspflichtDen Privatkonkurs kann der Schuldner auch alleine, ohne anwaltliche oder sonstige Vertretung durchführen. Da der Privatkonkurs aber sehr kompliziert ist, sollte man jedenfalls guten Rat einholen und sich bei Bedarf auch vertreten lassen. Rechtsanwälte können im Konkurs vertreten, die anfallenden Kosten muss der Schuldner allerdings zusätzlich bezahlen können. Kostenlose und sehr qualifizierte Beratung und Vertretung bieten die bevorrechteten Schuldnerberatungen. Arbeitslosenunterstützung (-geld)Geldleistung an arbeitslose Personen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Anspruch besteht, wenn die betroffene Person arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig ist, ausreichend Zeiten an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung erworben hat und die mögliche Gewährungsdauer noch nicht ausgeschöpft ist. Die Antragstellung erfolgt persönlich beim Wohnsitzarbeitsamt. Das Arbeitslosengeld ist ab einer bestimmten Höhe teilweise pfändbar (s. auch Forderungsexekution). ASB Schuldnerberatungen GmbH / Arbeitsgemeinschaft SchuldnerberatungenDie ASB Schuldnerberatungen GmbH mit Sitz in Linz ist die Dachorganisation der kostenlosen Schuldnerberatungen in Österreich. Ursprünglich als Verein gegründet, ist die ASB seit Dezember 2002 als gemeinnützige GmbH im Firmenbuch eingetragen. Im Beirat der ASB GmbH ist jede staatlich anerkannte Schuldenberatung vertreten. Ausfallsbürgschaft (s. Bürgschaft)Ausgleich (Gerichtlicher -)Gerichtliches Insolvenzverfahren ohne praktische Anwendbarkeit für Privatpersonen, der Privatkonkurs ist für Konsumenten wesentlich zweckmäßiger gestaltet als das reine Ausgleichsverfahren. Die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens hat zahlreiche Konsequenzen für den Ausgleichsschuldner, diese sind jedoch nicht so streng wie im Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren. Die Verfahrensdauer ist auf drei Monate beschränkt. Im Ausgleichsvorschlag muss die Bezahlung einer Mindestquote von 40 % der Gläubigerforderungen innerhalb von zwei Jahren angeboten werden, die Gläubiger müssen den Vorschlag mehrheitlich akzeptieren. AusgleichszulageStaatliche Unterstützungszahlung für Bezieher kleiner Pensionen oder Renten. Die Höhe der Ausgleichszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamteinkommen, also Pension + Nebeneinkommen, und dem jährlich neu festgesetzten Ausgleichszulagenrichtsatz. Dieser Richtsatz ist zugleich der allgemeine Grundbetrag (= Existenzminimum) bei der Gehaltspfändung (s. Forderungsexekution). Außergerichtlicher AusgleichSchuldenregulierung durch Teilverzichte der Gläubiger. Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs ist eine Schuldenregulierung durch Verhandeln mit allen Gläubigern ohne Einschaltung der Gerichte. Laut Konkursordnung ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern zu beantragen, ein angemessener Zeitraum nach Einsetzen der Zahlungsunfähigkeit kann zu aussichtsreichen außergerichtlichen Ausgleichsverhandlungen genützt werden. Für das Zustandekommen ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich, alle Gläubiger müssen gleich behandelt werden. Ungleichbehandlung kann strafrechtliche Konsequenzen haben (s. Begünstigung eines Gläubigers). Ein Privatschuldner, der beim Konkursantrag den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann, muss nachweisen, dass ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch gescheitert ist oder gescheitert wäre. |