Bei Pfändung von fremden Gegenständen (Sachen unter Eigentumsvorbehalt, fremde Dinge im gemeinsamen Haushalt, geliehene Sachen, u.a.) ist der tatsächliche Eigentümer unverzüglich zu verständigen. Sollte der exekutierende Gläubiger, trotz Nachweises des fremden Eigentums, nicht von der Pfändung der Sache Abstand nehmen, muss der Eigentümer/die Eigentümerin eine Aussonderungsklage einbringen.