- Zahlungsanweisung
- Zahlungsbefehl
- Zahlungsplan
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverzug
- Zession
- Zinsen
- Zinsgleitklausel
- Zivilgericht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zustellung
- Zwangsausgleich
- Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Die „Zahlungsanweisung“ ersetzt die bis 2014 verwendeten Belege für Geld – Überweisungen zwischen Bankkonten (Zahlschein, Erlagschein, Überweisung, EU-Standard-Überweisung). Für SEPA-Zahlungsanweisungen gelten dieselben Regeln wie für die bisherigen Zahlscheine. Kontonummer und Bankleitzahl werden durch IBAN und BIC ersetzt.
Zahlungsbefehl
(siehe auch Mahnverfahren)
Schuldenregulierungsverfahren im Rahmen des Privatkonkurses. Dabei muss den Gläubigern eine Zahlungsquote angeboten werden, die im Hinblick auf das eigene Einkommen der nächsten 5 Jahre zumutbar erscheint.
Die Zahlung kann auch in Raten innerhalb von maximal 7 Jahren angeboten werden. Wenn diese Quote von der Gläubigermehrheit akzeptiert und neben den Verfahrenskosten vereinbarungsgemäß bezahlt wird, erlöschen die übrigen Schulden. Bei Ablehnung des Zahlungsplanes durch die Gläubigermehrheit wird auf Antrag der Schuldnerin bzw. des Schuldners das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.
Unmöglichkeit für natürliche Personen, die fälligen Schulden aufgrund ihrer wirtschaftlichen Gesamtlage innerhalb angemessener Frist zu begleichen. Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes Missverhältnis zwischen den verfügbaren Mitteln der Verpflichteten (dazu zählt insbesondere die persönliche Leistungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit) und der gesamten Schuldenbelastung besteht. Bei juristischen Personen wird die Zahlungsunfähigkeit auch als Überschuldung bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begriffe gleichermaßen für natürliche wie juristische Personen verwendet.
Wer die Zahlungsunfähigkeit fahrlässig herbeiführt, muss mit einem Strafverfahren wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (siehe oben) rechnen. Zahlungsunfähigkeit ist Voraussetzung für die Konkurseröffnung.
Nichterfüllung fälliger Verbindlichkeiten (siehe auch Fälligkeit und Terminsverlust). Regelmäßige Folgen des Zahlungsverzugs sind vor allem die Berechnung von Verzugszinsen, Mahnungen und die zivilgerichtliche Klage.
(Forderungsabtretung) Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger an einen anderen, der Rechtsanspruch an der jeweiligen Forderung geht auf den neuen Gläubiger über.
Nach Verständigung von der Zession dürfen SchuldnerInnen nur mehr an den neuen Gläubiger zahlen, nur dieser kann ab jetzt bei Zahlungsrückständen klagen und allenfalls exekutieren. Für Geschäfte zwischen VerbraucherInnen und Unternehmen verbietet das Konsumentenschutzgesetz die Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen.
Vergütung für den Gebrauch von Kapital, das auf Zeit überlassen wurde. Die Höhe der Zinsen wird in der Regel vertraglich vereinbart, ohne entsprechende Vereinbarung gilt bei Zahlungsverzug der gesetzliche Zinssatz von 4 % (siehe auch effektiver Jahreszinssatz und Verzugszinsen).
Vereinbarte Zinssätze können durch das Kreditinstitut geändert werden, wenn dies im Kreditvertrag schriftlich vereinbart wurde, die für eine Erhöhung maßgeblichen Umstände müssen jedoch im Vertrag ausreichend umschrieben sein. Unwirksam wäre eine Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, ohne ihn auch bei Veränderung der Umstände zu einer entsprechenden Senkung zu verpflichten. Änderungen des Zinssatzes sind den KundInnen unter Angabe des neuen Zinssatzes schriftlich bekannt zu geben.
Die praktische Umsetzung der Zinsgleitklauseln durch die Kreditinstitute ist häufig dennoch schwer nachvollziehbar und führt immer wieder zu Streitigkeiten und Gerichtsverfahren. Bei Fragen oder Zweifeln sollte man sich an eine seriöse unabhängige Beratungsstelle wenden.
Vor dem Zivilgericht werden private Rechte durchgesetzt, festgestellt oder vorläufig gesichert. KlägerInnen und Beklagte stehen einander gleichberechtigt gegenüber. Prozesse vor dem Zivilgericht sind streng von Strafprozessen zu unterscheiden, durch Urteile im Zivilprozess ist man nicht „vorbestraft“.
Zuordnung einer Rechtssache zum sachlich und örtlich zuständigen Gericht. VerbraucherInnen, die im Inland ihren Wohnsitz haben, können von UnternehmerInnen nur bei dem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz der Beklagten liegt. Im Privatkonkurs ist das jeweilige örtliche Bezirksgericht zuständig, die Verhandlungsführung und Entscheidungsgewalt liegt grundsätzlich bei RechtspflegerInnen.
Gesetzlich genau geregelte Übermittlung von amtlichen Schriftstücken (Zustellgesetz). Wichtige Gerichtsbriefe werden von PostbotInnen in Form von „RSa-Briefen“ (blauer Brief) oder „RSb-Briefen“ (weißer Brief, z. B. Zahlungsbefehl, Ladung zur ersten Tagsatzung, Versäumungsurteil) zugestellt (siehe auch RSa-Brief und RSb-Brief).
Wichtig: Wenn der Brief nicht ordnungsgemäß zugestellt werden kann, wird eine „Hinterlegungsanzeige“ im Briefkasten deponiert. Mit Datum der Hinterlegung gilt das Schriftstück als zugestellt und eventuelle Fristen beginnen zu laufen. Daher sollten sowohl RSa- als auch RSb-Briefe auf jeden Fall und unverzüglich abgeholt werden. Nur so kann man Fristen und Termine einhalten und damit die Wahrnehmung der eigenen Rechte oder Pflichten ermöglichen. Schuldlos versäumte Fristen können durch einen Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht geheilt werden.
Gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren, seit Juli 2010 ersetzt durch den „Sanierungsplan“ – siehe dieses Stichwort.
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Zwangsweise Verwertung einer Liegenschaft (Haus, Grundstück, Wohnung) von Verpflichteten zwecks Bezahlung der Schulden. Um den Verpflichteten Gelegenheit zur Abwendung der Versteigerung zu geben bzw. eine größtmögliche Zahl von Bietern und Bieterinnen aufmerksam zu machen, müssen zwischen der Exekutionsbewilligung und dem Versteigerungstermin mindestens drei Monate liegen.
Zwangsversteigerungen werden online im Internet angekündigt (www.edikte.justiz.gv.at). Nach der Versteigerung können die bisherigen EigentümerInnen notfalls mit staatlicher Zwangsgewalt aus der Liegenschaft entfernt werden, in besonderen Härtefällen kann das Gericht auf Antrag einen Räumungsaufschub gewähren.